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Hard Brexit: Auswirkungen Umsatzsteuer und Zoll

Das Vereinigte Königreich teilte bereits am 29. März 2017 den Austritt aus der Europäischen Union mit. Sofern nicht noch ein Austrittsabkommen ein anderes Datum festlegt, findet somit EU Recht im Vereinigten Königreich mit 30. März 2019 keine Anwendung mehr. Großbritannien gilt demzufolge als Drittland.

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat verschiedenste umsatzsteuerliche und zollrechtliche Auswirkungen. Angesichts der erheblichen Unsicherheiten, insbesondere hinsichtlich des Inhalts eines möglichen Austrittsabkommens bzw. ob ein solches zustande kommt, ist es wichtig, etwaige umsatzsteuerliche sowie zollrechtliche Auswirkungen zu beachten, wenn Großbritannien zum Drittland wird.

Ab dem Austrittsdatum sind die Regelungen für grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen innerhalb der EU nicht mehr anwendbar.

Für Lieferungen und Warenbewegungen zwischen den verbleibenden Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich gelten ab dem Austrittsdatum die Vorschriften für Ein- und Ausfuhren im Verhältnis zum Drittland. Aus zollrechtlicher Sicht sind die Formalitäten zu beachten, die im Verhältnis mit anderen Drittländern gelten. Ob tatsächlich Zölle anfallen, wird von den Austrittsmodalitäten abhängen. Schlimmstenfalls werden aber – mangels Präferenzabkommen – die (höchsten) Zollsätze anfallen, die nach EU Zollrecht vorgesehen sind.

Für Dienstleistungen zwischen Unternehmen im Vereinigten Königreich und in der EU entfällt ab dem Austrittsdatum die Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen. Da das Vereinigte Königreich ab dem Austrittsdatum als Drittland gilt, kann es im Einzelfall auch zu Änderungen bei der Ortsbestimmung für sonstige Leistungen kommen (zB bei Telekomleistungen). Große praktische Auswirkungen sind hier aber nicht zu erwarten.

Steuerpflichtige mit Sitz in einem EU Mitgliedstaat haben Anspruch auf eine Vorsteuerrückerstattung aus dem Vereinigten Königreich für den Zeitraum bis inklusive dem Austrittstag (vorauss. 29. März 2019). Derzeit besteht keine Gewissheit über die künftige britische Regelung für die Erstattung der Umsatzsteuer an außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässige Steuerpflichtige.

Weiteres kann es für Steuerpflichtige, die das MOSS-Verfahren anwenden, zu Änderungen kommen, insbesondere sind vermutlich in UK steuerbare Umsätze nicht mehr über MOSS, sondern über Umsatzsteuererklärungen in UK zu erklären.

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TagsBrexitMOSS-VerfahrenUmsatzsteuerVorsteuerrückerstattungZoll
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