Mindestbesteuerungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel wurde am 30. Dezember 2023 das Mindestbesteuerungsgesetz im (digitalen) Bundesgesetzblatt I veröffentlicht, womit das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.
Überblick
Die gesetzlichen Bestimmungen sind per 31. Dezember 2023 in Kraft getreten und auf Geschäftsjahre anzuwenden, welche am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Das veröffentlichte Gesetz entspricht im Wesentlichen dem vorgelegten Begutachtungsentwurf. Kleinere Änderungen im Gesetzeswortlaut sowie in den erläuternden Bemerkungen sind lediglich klarstellender Natur.
Nähere Details zu den wesentlichen Eckpunkten des Mindestbesteuerungsgesetzes finden Sie in unserem Newsletter-Beitrag vom 4. Oktober 2023: BMF veröffentlicht Begutachtungsentwurf für ein Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG)
Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2023
Im Zusammenhang mit dem Mindestbesteuerungsgesetz wurden auch Änderungen im UGB vorgenommen, welche auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 30. November 2023 enden:
- Zur Reduktion der Komplexität wird eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung von latenten Steuern, die sich aus der Anwendung des Mindestbesteuerungsgesetzes – sowie vergleichbarer ausländischer Gesetze – ergeben, eingeführt.
- Weiters sind im Anhang Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen der (zukünftigen) Mindestbesteuerung anzuführen. Dies ist bereits für Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2023 relevant.
Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Mindestbesteuerung auf Anhangangaben in UGB-Abschlüssen verweisen wir auch auf die Fachinformation des Fachsenats für Unternehmensberichterstattung vom 30. Jänner 2024.
Ausblick
Die Umsetzung der Vorgaben des Mindestbesteuerungsgesetzes stellt für betroffene Unternehmensgruppen eine große Herausforderung dar und erfordert verknüpfte Expertise aus verschiedenen Unternehmensbereichen, wie zB Steuerrecht, Rechnungslegung, Prozessmanagement und IT.
Für eine Unterstützung in der Implementierung steht unser interdisziplinäres Pillar II Team selbstverständlich gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Pillar II Micropage.