Auswirkung von Verrechnungspreisanpassungen auf den Zollwert – Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
Das Finanzgericht München hat dem EuGH mit Beschluss vom 15. September 2016 Fragen im Zusammenhang mit der korrekten Vorgehensweise bei nachträglicher Änderung des ursprünglich angegebenen Zollwertes aufgrund von Verrechnungspreissystem-Anpassungen (sog. Year End Adjustments) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Im gegenständlichen Fall hat eine deutsche Konzerngesellschaft Gegenstände, die sie von einem anderen Konzernunternehmen aus dem Drittlandsgebiet erworben hat, in Deutschland eingeführt und zum freien Verkehr abfertigen lassen. Als Zollwert wurde der zum Zeitpunkt der Einfuhr in Rechnung gestellte Betrag angegeben. Aufgrund von Anpassungen (im konkreten Fall – Gutschrift) des vom Lieferanten in Rechnung gestellten Entgelts im Zusammenhang mit dem – von den deutschen Finanzbehörden genehmigten – Verrechnungspreissystem begehrte die deutsche Konzerngesellschaft die Erstattung von Zöllen. Der Erstattungsbetrag wurde von der Gesellschaft nicht auf Basis der einzelnen Lieferung, sondern als Pauschale in Höhe des prozentuell verringerten Gesamtentgelts aller Lieferungen bzw. Zollabfertigungen berechnet.
Die Zollbehörden haben diesen Antrag auf Erstattung mit der Begründung abgewiesen, dass auf jede einzelne Einfuhrtransaktion abzustellen und somit eine pauschalierte Berechnung ungenügend sei.
Das FG München hat nunmehr an den EuGH folgende Fragen gestellt:
- Kann ein vereinbarter Verrechnungspreis, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels als Zollwert zugrunde gelegt werden, und zwar unabhängig davon, ob am Ende des Abrechnungszeitraumes eine Nachbelastung oder eine Gutschrift an den Beteiligten erfolgt?
- Wenn ja: Kann der Zollwert anhand vereinfachter Ansätze geprüft bzw. festgesetzt werden, wenn die Auswirkungen nachträglicher Verrechnungspreisanpassungen (sowohl nach oben als auch nach unten) anzuerkennen sind?
Das Vorabentscheidungsersuchen ist aufgrund des Unionszollrechts auch für Österreich relevant. Über die Entscheidung des EuGH halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.