Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges
Aus gegebenem Anlass weisen wir – in aller Kürze – auf die von der österreichischen Finanzverwaltung sowie der herrschenden Lehre und Judikatur vertretene Rechtsmeinung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges hin.
Umsatzsteuerrichtlinien der österreichischen Finanzverwaltung (Rz 1816)
„Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Langt eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen.“
Einschlägige Judikate
Auch der BFG (UFS) stützt diese Rechtsansicht mit Verweis auf ein Erkenntnis des VwGH aus 1987:
„Nach § 20 Abs 2 Z 1 UStG sind von dem nach Abs 1 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Das Vorliegen einer Rechnung ist nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nach dem Datum der Rechnungsausstellung und nicht nach dem Datum des Einlangens beim Leistungsempfänger zu beurteilen.“
„Die Vorsteuer „fällt“ in den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für den Abzug erstmals vollständig erfüllt sind. Das ist bei der Vorsteuer […] dann der Fall, wenn die Leistung erbracht ist und der Unternehmer über eine mehrwertsteuertaugliche Rechnung verfügt.“ Hiebei wird auf das Rechnungsausstellungsdatum und nicht auf das Einlangen der Rechnung abgestellt.
Empfehlung
Basierend auf den obigen Ausführungen empfehlen wir den Unternehmern, darauf zu achten, Vorsteuern im – aus österreichischer Sicht – korrekten Zeitraum zu erfassen. Dies gilt besonders für den cut-off am Jahresende. Klassischerweise führt dies insbesondere bei spät im Dezember ausgestellten Rechnungen, die erst im Jänner verbucht und somit in der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner bzw. der Umsatzsteuererklärung für das Jahr des Einlangens geltend gemacht werden, zu erheblichen Problemen. Dies vor allem deshalb, da die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug für die betreffenden Rechnungen im Jahr des Einlangens verweigern und es bei bereits eingetretener Verfristung des Bescheides für das Jahr der Rechnungsausstellung zu einem Vorsteuerausfall kommen kann.