Quotenregelung: Erneute Verlängerung der Einreichfrist für Steuererklärungen 2020
Wie bereits in unserem Tax Newsletter vom 14. Juni 2022 berichtet, wurde die Toleranzfrist für die Einreichung von Jahressteuererklärungen 2020 steuerlich vertretener Steuerpflichtiger vom BMF zunächst um drei Monate (von 31. März 2022) auf 30. Juni 2022 und dann nochmals auf 30. September 2022 verlängert. Nun wurde diese Frist vom BMF abermals um drei weitere Monate – auf 31. Dezember 2022 – verlängert.
Grundsätzlich sind Steuererklärungen (ESt, KöSt, USt und Feststellungserklärungen) jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres (bei elektronischer Einreichung) einzureichen.
Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall (Ermessensentscheidung) auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen verlängern (Einzelfristverlängerung). Wird diese nicht verlängert, ist eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Ist ein Abgabepflichtiger steuerlich vertreten, so kann dieser grundsätzlich von der „Quotenregelung“ Gebrauch machen. Diesfalls sind die Steuererklärungen spätestens bis zum 31. März des zweitfolgenden Jahres einzureichen. Kann diese Frist nicht gewahrt werden, gilt obenstehende Ausführung zu „Einzelfristverlängerungen“.
Laut eines BMF-Erlasses vom 30. September 2022 wird – aufgrund der immer noch bestehenden Belastungen infolge der COVID-19 Pandemie – die übliche Toleranzfrist von einem Monat (Ende April) nunmehr auf insgesamt neun Monate (Ende Dezember) verlängert.
Das bedeutet: Jahressteuererklärungen 2020, die im Rahmen der Quotenregelung bis spätestens 31. März 2022 einzureichen gewesen wären, gelten als rechtzeitig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden. Dies gilt nicht für Fälle bei denen schon eine Fristsetzung (Abberufung) erfolgt ist.
Update 19. Oktober 2022:
Nachdem bereits in vielen Fällen vor der abermaligen Verlängerung der Toleranzfrist Einzelfristverlängerungen beantragt wurden, informierte das BMF, dass alle eingereichten Fristverlängerungsanträge dahingehend erledigt werden, als die Frist ebenfalls bis 31. Dezember 2022 verlängert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Fristverlängerungsantrag bereits abgewiesen, ein abweichendes Fristende (Oktober oder November) beantragt oder zwischenzeitlich bewilligt wurde. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ergehen hierzu keine gesonderten Informationen.
Im Ergebnis sind somit alle Fristen noch offener Quotenfälle 2020 bis 31. Dezember 2022 verlängert.