Polen: Achtung neue Meldepflicht für Berater und Unternehmen bei bestimmten Transaktionen ab 1. Jänner 2019 in Kraft – harte Strafen bei Nichtbeachtung
Polen hat als erstes Land in der EU ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC 6-Richtlinie) erlassen. Die Umsetzung der DAC 6-Richtlinie ist in Polen in äußerst strenger Form erfolgt, wovon auch österreichische Berater und Unternehmen betroffen sein können.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der polnischen Meldevorschriften ist im Vergleich zur DAC 6-Richtlinie deutlich erweitert. Der Begriff der meldepflichtigen Gestaltungen umfasst neben grenzüberschreitenden auch rein innerstaatliche Transaktionen. Bei den rein innerstaatlichen Transaktionen ist zudem auch die Umsatzsteuer von der Meldepflicht umfasst. Die polnischen Vorschriften beinhalten darüber hinaus einen erweiterten Katalog von insgesamt 24 Transaktionsarten („Hallmarks“) gegenüber 15 Transaktionsarten nach der DAC 6-Richtlinie.
Beispiele für meldepflichtige Transaktionen:
Die österreichische Konzernmutter erwirbt ein Markenrecht (hard to value intangible) von einer polnischen Konzerngesellschaft (Hallmark E.2).
Bei einem international tätigen Konzern wird ein Teil der Konzernstruktur umgestellt. Dabei kommt es zu einer fremdüblich abgegoltenen Übertragung eines Kundenstamms von einer polnischen auf eine österreichische Konzerngesellschaft. Als Folge der Übertragung verringert sich das erwartete jährliche EBIT der polnischen Konzerngesellschaft über einen Zeitraum von drei Jahren um mehr als 50 % (Hallmark E.3).
Aufgrund dieses weiten Anwendungsbereichs können auch nicht in Polen ansässige Steuerpflichtige und Intermediäre (z.B. österreichische Banken, Unternehmensberater, Steuerberater) meldepflichtig werden.
Fristen
Die Meldepflicht ist in Polen bereits zum 1. Januar 2019 (und nicht wie in der DAC 6-Richtlinie vorgesehen erst am 1. Juli 2020) in Kraft getreten. Grenzüberschreitende Gestaltungen, für die der erste Schritt der Implementierung nach dem 25. Juni 2018 stattgefunden hat, sowie rein innerstaatliche Gestaltungen, für die der erste Schritt der Implementierung nach dem 1. November 2018 stattgefunden hat, sind bis zum 30. Juni 2019 zu melden. Die Meldepflicht in Bezug auf nach dem 1. Jänner 2019 bereitgestellte oder implementierte Gestaltungen entsteht hingegen bereits innerhalb von 30 Tagen ab Bereitstellung bzw. Implementierung.
Sanktionen
Die Strafen für einen Verstoß gegen die Meldepflicht können bis zu umgerechnet rd. EUR 4,6 Mio betragen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nicht nur die Intermediärsgesellschaft selbst, sondern auch einzelne Mitarbeiter der Intermediärsgesellschaft von der Meldepflicht (und von der mit der Nichtmeldung verbundenen Sanktionen) umfasst sein können.
Hinweis
Aufgrund der strengen Umsetzung der DAC 6-Richtlinie in Polen sollte jedes Projekt mit Bezug zu Polen gewissenhaft auf eine potentielle Meldepflicht überprüft werden. Die Meldepflicht trifft grundsätzlich den Intermediär, kann aber auch auf den Steuerpflichtigen übergehen. Zudem gibt es Befreiungsbestimmungen, sollte die Gestaltung bereits von einem anderen beteiligten Intermediär gemeldet worden sein. Die Durchführung der Meldung an die polnischen Steuerbehörden hat in polnischer Sprache zu erfolgen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Identifizierung meldepflichtiger Projekte oder der Durchführung der Meldung an die polnischen Steuerbehörden.
Nähere Informationen zu den DAC 6-Regelungen können Sie folgendem Link entnehmen.
Nähere Informationen zu der gesetzlichen Regelung in Polen finden Sie (in englischer Sprache) unter folgendem Link.
Autor: Thomas Moisi