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Sozialpläne: Kein Betriebsausgabenabzug für freiwillige Abfertigungen in Abfertigung Neu?

Das BFG teilt die Ansicht der Finanzverwaltung, dass freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung Neu und der mit dem Hälftesteuersatz[1] besteuerte Teil von Sozialplanzahlungen stets zur Gänze vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind. Unternehmen, die angesichts der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die Weltwirtschaft Restrukturierungen vornehmen, müssen dieses steuerliche Risiko bei der Verhandlung von Sozialplänen einplanen.

Der Gesetzgeber hat im Abgabenänderungsgesetz 2014[2] die Abzugsfähigkeit von

    • Entgelten für Arbeitnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen, die EUR 500.000 übersteigen und
    • freiwilligen Abfertigungen nach § 67 Abs 6 EStG

beschränkt (Abzugsverbot für „Managergehälter“). Dahinter stand die gesellschaftspolitische Zielsetzung, der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles entgegenzusteuern und die steuerliche Begünstigung für „Golden Handshakes“ abzuschaffen, um ältere Arbeitnehmer länger in Beschäftigung zu halten[3].

Nach der Interpretation des BMF[4] und des BFG im Erkenntnis vom 8. April 2020 (RV/7100845/2020) trifft das Abzugsverbot aber nicht nur Golden Handshakes und nicht nur Hochverdiener:

    • Das Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen nach § 67 Abs 6 EStG greift, soweit diese Bezüge beim Empfänger nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind.
    • Laut BFG vom 8. April 2020 ist dieses Abzugsverbot auch auf freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung Neu anzuwenden, obwohl diese einkommensteuerrechtlich nicht unter § 67 Abs 6 EStG fallen[5].
    • Da freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung Neu jedoch nie mit dem begünstigten Steuersatz von 6% besteuert werden können, unterliegt jede betraglich noch so geringe freiwillige Abfertigung an Arbeitnehmer im System Abfertigung Neu zur Gänze dem Abzugsverbot.
    • Dadurch ist im Ergebnis die meist größte Komponente von Sozialplänen beim Arbeitgeber steuerlich nicht mehr absetzbar. Dieser zusätzliche Kostenfaktor erschwert in der aktuellen wirtschaftlich angespannten Situation die soziale Abfederung von Kündigungen durch Sozialpläne.

Es ist in der Fachliteratur umstritten[6], ob diese sehr weite Interpretation vom Wortlaut des Gesetzes und der Zielsetzung des Gesetzgebers gedeckt ist und einer verfassungskonformen Auslegung entspricht. Das BFG hat sich im Erkenntnis vom 8. April 2020 nicht differenziert mit diesen Gegenpositionen auseinandergesetzt (möglicherweise aus Gründen der Verfahrenseffizienz, da eine Revision durch den VwGH bereits absehbar war). Ordentliche Revision beim VwGH wurde bereits eingebracht.

Es sprechen unseres Erachtens gute Argumente dafür, freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung Neu so wie andere Bezüge anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (zB Abgangsentschädigungen, Kündigungsentschädigungen) nur soweit nicht abzugsfähig zu behandeln, als sie gemeinsam mit anderen Entgelten die EUR 500.000 Entgeltgrenze überschreiten. Es bleibt daher abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsauffassung des BFG teilt.

Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne, wie Sie mit einer von der BMF und BFG Interpretation abweichenden Rechtsansicht im Rahmen der Steuererklärungen umgehen können und wie der Steuereffekt aus der möglichen Nichtabzugsfähigkeit bei der Verhandlung von Sozialplänen berücksichtigt werden sollte.

 

[1] § 67 Abs 8 lit f EStG sieht eine Begünstigung für unmittelbar beendigungskausale Sozialplanzahlungen vor. Danach können über eine allfällige Begünstigung nach § 67 Abs 6 EStG hinaus bis zu EUR 22.000 mit dem halben Steuersatz versteuert werden.

[2] § 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 7 und 8 EStG.

[3] ErlRV 24 BlgNR 25. GP, 8.

[4] EStR Rz 4852m

[5] VwGH 17.6.2015, 2011/13/0086; 1.9.2015, 2012/15/0122; so auch ErlRV 1131 BlgNR 21. GP, 67; BFG 18.1.2018, RV/7102052/2015.

[6] Siehe u.a. Heffermann/Jann, Abzugsverbot für „Golden Handshakes“ – stillschweigende Erweiterung durch das BMF auf sämtliche Dienstverhältnisse?, ÖStZ 2016/200; für weitere Literaturverweise und eine kritische Besprechung des BFG Erkenntnisses siehe Platzer/Jann, BFG zum Abzugsverbot für freiwillige Abfertigungen in Sozialplänen, SWK 2020 iE.

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TagsAbfertigung NEUAbzugsverbotfreiwillige AbfertigungGolden HandshakeManagergehälterRestrukturierungSozialplan
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