Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und UK
Am 23. Oktober 2018 wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und UK unterzeichnet, welches das bisherige Abkommen aus dem Jahr 1969 ersetzen soll. Das neue DBA liegt derzeit zur Ratifizierung auf, es gibt aber keine Informationen darüber, wann das neue DBA ratifiziert und in Kraft treten wird.
Im neuen DBA wurden bereits BEPS-Maßnahmen umgesetzt. Die Neuerungen im DBA entsprechen im Wesentlichen der österreichischen Position zum MLI (z.B. Antimissbrauchsklausel inkl. Änderung des Wortlautes der Präambel; Änderung der Definition zur Hilfstätigkeit; Mindeststandard für Verbesserung der Streitbeilegung samt Schiedsverfahren).
Die wesentlichen Neuerungen im Vergleich zum derzeitigen DBA sind:
- Artikel 4: Laut dem neuen DBA umfasst der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ auch Pensionskassen und Organisationen, die ausschließlich religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, kulturellen oder pädagogischen Zwecken dienen.
- Artikel 5: Das neue DBA beinhaltet eine Bestimmung über die Einrichtung für gemischte Tätigkeiten iZm Betriebsstättenbegriff. Gemäß Artikel 5 (4) lit. f gilt eine feste Geschäftseinrichtung nicht als Betriebsstätte, wenn die in ihr ausgeübte Gesamttätigkeit vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
- Artikel 7: Gemäß den Erläuterungen zum neuen DBA gelten die Aufteilungsregelung vor dem OECD Update 2010. Daher dürfte der AOA (Artikel 7 idF OECD-MA 2010) keine unmittelbare Anwendung finden.
- Artikel 10: Der Quellensteuersatz für Dividenden beträgt grundsätzlich 10%, außer bei Ausschüttungen eines „relevant investment vehicle“ (in Österreich sind dies Immobilieninvestmentfonds iSd Immobilien-Investmentfondsgesetz) – in diesem Fall beträgt der Quellensteuersatz 15%.
- Eine Quellensteuerbefreiung für Dividenden greift, wenn der Nutzungsberechtigte (i) eine Gesellschaft (andere als Personengesellschaft) ist, die über unmittelbar oder mittelbar mindestens 10% der Stimmrechte der zahlenden Gesellschaft verfügt, oder (ii) eine Pensionskasse ist. Das heißt, im Fall eines EU-Austritts Großbritanniens können die Dividenden weiterhin von der österreichischen Kapitalertragsteuer entlastet werden, auch wenn die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht mehr anzuwenden ist.
- Artikel 12: Das neue DBA sieht keine Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren vor.
- Artikel 13: Beteiligungsveräußerungen unterliegen nur im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung, es sei denn der Wert der Anteile besteht zu mehr als 50% aus unbeweglichem Vermögen, das im Quellenstaat liegt (Immobilienklausel).
- Artikel 14: Hinsichtlich der Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit bezieht sich die 183-Tage-Regelung auf jeden Zwölfmonatszeitraum, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet (anstatt von 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres).
- Artikel 27: In Übereinstimmung mit dem MLI und die BEPS-Maßnahmen sieht Artikel 27 eine spezifische Bestimmung über die Verhinderung von Abkommensmissbrauch vor (Principal Purpose test). Weiters beinhaltet Artikel 27 (2) die Remittance-Klausel, die sich im derzeitigen DBA im Artikel 3 (2) befindet.